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OLG Köln Beschluss vom 28.12.2000 - 16 Wx 163/00

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unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Miet- & Raumrecht. Unzulässiger Ausbau eines Spitzbodens

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein im Gemeinschaftseigentum stehender Spitzboden nur von einer einzigen Wohnung aus durch eine Klappe in der Decke erreichbar, so steht dem Eigentümer dieser Wohnung mangels Regelung in der Teilungserklärung nicht automatisch ein Sondernutzungsrecht am Spitzboden zu. Er darf ihn vielmehr nur so nutzen, wie ihn auch die übrigen Wohnungseigentümer mitnutzen dürften, wenn sie Zugang zum Spitzboden hätten.

 

Normenkette

WEG §§ 15, 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 12 UR II 189/97)

LG Aachen (Aktenzeichen 2 T 226/98)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.10.2000 – 2 T 266/98 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird unter gleichzeitiger Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1) der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22.10.1998 – 12 UR II 189/97 WEG – teilweise abgeändert und der Antrag der Beteiligten zu 1) insgesamt zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen werden den Beteiligten zu 1) auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Wohnungseigentümer der vorgenannten Wohnungseigentumsanlage, die aus insgesamt 28 Wohnungen nebst einer Tiefgarage besteht und die von der Beteiligten zu 3) verwaltet wird. Über der Dachgeschosswohnung der Beteiligten zu 1) befindet sich ein Spitzboden, der weder in der Teilungserklärung bei ihrem Sondereigentum erwähnt noch im Aufteilungsplan gesondert ausgewiesen und auch nicht gesonder...

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