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OLG Köln Beschluss vom 28.10.2005 - 4 UF 129/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnismäßigkeit eines umfassenden Sorgerechtsentzuges

 

Leitsatz (amtlich)

Der vollständige Entzug des elterlichen Personensorgerechts ist mit dem in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG gewährleisteten Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes - auch unverschuldetes - Fehlverhalten der Eltern und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen, denen nicht anders als durch Entzug der elterlichen Sorge zu begegnen ist. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat, diese von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (BVerfGE 24, 119 [144 f.] = NJW 1968, 2233). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Der Gesetzgeber ging in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 GG davon aus, dass der vollständige Entzug der elterlichen Sorge und die damit verbundene (vorliegend jederzeit mögliche) Trennung der Kinder von ihren Eltern den stärksten Eingriff in das Elternrecht darstellt; sie darf danach nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Aus diesem Grund wurde die Vorschrift des § 1666a BGB geschaffen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht gewahrt, wenn den Eltern das Sorgerecht vollständig wegen erheblicher Gefährdung des Kindeswohls in der Erwartung entzogen wird, aufgrund der nunmehr jederzeit möglichen Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt seien die Eltern besser in die zweifellos erforderliche Kooperation mit dem Jugendamt (JA) und den übrigen Verantwortlichen der zur Verfügung gestellten "Helfersysteme" ei...

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