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OLG Köln Beschluss vom 28.03.2006 - 2 ARs 41/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Nebenklagevertreter

 

Leitsatz (amtlich)

§ 61 Abs. 1 S. 2 RVG findet keine Anwendung, wenn der Nebenklagevertreter vor dem 01.07.2004 bestellt wurde, er aber erst nach diesem Zeitpunkt erstmals zu der vor dem 01.07.2004 eingelegten Revision des Angeklagten Stellung nimmt.

 

Normenkette

RVG § 61

 

Tenor

Der Vertreterin der Nebenklägerinnen wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der festgesetzten Regelgebühren zuzüglich 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.

 

Gründe

Der Antrag vom 23.11.2004/22.02.2006 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§§ 99 Abs. 1, 102 BRAGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Umstände rechtfertigen insgesamt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag übersteigt, denn die Vertretung der Nebenklägerinnen war für die Antragstellerin mit einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand verbunden, der durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen vergütet wird.

Die Bewilligung der Pauschvergütung erfolgt einheitlich für das gesamte Verfahren. Maßgeblich hierfür ist noch das zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Antragstellerin geltende Recht (§ 99 BRAGO) und nicht das erst am 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dies ergibt sich, daraus, dass über die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Pauschvergütung zu gewähren ist, unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zu entscheiden ist.

Der Antragstellerin war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 99 BRAGO (StV 2004, 92 (LS)) bereits deshalb eine Pauschvergütung zuzubilligen, weil die Hauptverhandlung an drei der insgesamt 18 Tage, an denen die Antragstellerin teilgenommen hat, sieben ...

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