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OLG Köln Beschluss vom 28.01.2012 - 25 UF 250/11

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Verfahrensgang

AG Wermelskirchen (Beschluss vom 20.10.2011; Aktenzeichen 5 F 247/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des antragstellenden Landes vom 22.11.2011 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Wermelskirchen vom 20.10.2011 (5 F 347/10) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG - Familiengericht - zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Der am 25.10.1976 geborene Antragsgegner ist der Vater des Kindes Florian Ademi, geboren am 14.3.1999. Durch Versäumnisurteil des AG - Familiengericht - Wermelskirchen vom 18.2.2002 (5 F 305/01) wurde der Beklagte verurteilt, an die Kindesmutter Silke Ademi für das Kind Florian Ademi monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 184,07 EUR ab Dezember 2001 zu zahlen. Seit Juli 2004 zahlt der Antragsgegner keinen Kindesunterhalt mehr. Auf Antrag der Kindesmutter wurde dem Kind seit dem 1.6.2004 Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt. Es handelte sich nicht um die ersten Unterhaltsvorschussleistungen, denn in der Zeit vom 1.10.1999 bis zum 30.4.2000 hatte das antragstellende Land bereits Unterhaltsvorschuss für das Kind gezahlt und die Unterhaltsforderung anschließend im Wege der Zwangsvollstreckung beigetreten. In der hier gegenständlichen Zeit vom 1.6.2004 bis zum 31.10.2009 erbrachte das antragstellende Land Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. insgesamt 10.438 EUR. Der Antragsgegner wurde von dem antragstellenden Land mit Mitteilung vom 19.7.2004, zugestellt am 1.10.2004, über die Leistungserbringung unterrichtet. Ein von dem antragstellenden Land bei der Staatsanwaltschaft Köln eingeleitetes Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde am 2.12.2004 eingestellt.

Das antragstellende Land trägt vor, im Zeitraum der Gewährung von Unte...

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