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OLG Köln Beschluss vom 27.09.1991 - 16 Wx 60/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Sondernutzungsrecht durch Vereinbarung

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.04.1991 – 30 T 181/90 – abgeändert:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 17.09.1990 – 204 II 385/89 – aufgehoben und der Antrag der Antragsteller vom 08.11.1989 zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Verfahrenskosten aller Instanzen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde beträgt 35.000,– DM.

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ebenso wie die durch sie bestätigte Entscheidung des Amtsgerichts beruhen auf einem Rechtsfehler. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch auf Einräumung des ausschließlichen Sondernutzungsrechtes an den in ihrem Antrag genannten Gartenflächen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, nicht zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der Teilungserklärung vom … § 18 der Teilungserklärung weist ausdrücklich Sondernutzungsrechte an Gartenflächen nur bestimmten, genau bezeichneten Wohnungen zu, zu denen die Wohnungen der Antragsteller nicht gehören. Ob sich abweichend vom ausdrücklichen Text der Teilungserklärung etwas anderes aus dem Lageplan ergibt, hinsichtlich dessen die Parteien streiten, ob er der Teilungserklärung überhaupt beigefügt war oder nicht, kann dahinstehen, da eine solche Eintragung in dem Lageplan jedenfalls nicht geeignet gewesen wäre, den eindeutigen Wortlaut der Teilungserklärung zu korrigieren. Insoweit macht sich der Senat die üb...

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