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OLG Köln Beschluss vom 27.07.2017 - 10 UF 53/17

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Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 21.02.2017; Aktenzeichen 222 F 226/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.01.2018; Aktenzeichen XII ZB 451/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 21.02.2017 (222 F 226/16) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 500 EUR (§ 54 FamGKG)

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind geschiedene Ehepartner, die u.a. in einem Ehevertrag auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hatten. Vorliegend macht die Antragstellerin, nachdem ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, nachehelichen Unterhalt im Wege des Stufenantrags (Bl. 62 f. d. A.) geltend.

Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung antragsgemäß zur Auskunft verpflichtet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser vorbringt, aufgrund des Ehevertrags - von dessen Wirksamkeit er ausgehe - bestünden keinesfalls Auskunftsansprüche.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil keine hinreichende Beschwer besteht, worauf der Senat mit Verfügung vom 03.05.2017 (Bl. 90 d.A.), auf die Bezug genommen wird, bereits hingewiesen hat.

Im Falle der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft - wie hier - bestimmt sich die Beschwer des Verpflichteten nach dem für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand (vgl. BGH, Beschl. vom 09.04.2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100), unabhängig von den - möglicherweise - im gerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten gutachterlicher Überprüfung der Angaben im Rahmen einer Beweisaufnahme, auf welche der Antragsgegner verweist.

Soweit es aber um den eigenen Zeitaufwand des zur Auskunft Verpflichteten geht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die hierfür erforderlichen Tätigkeit...

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