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OLG Köln Beschluss vom 27.03.2014 - 19 U 178/13

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Leitsatz (amtlich)

Kein Rücktritt von notariellem Kaufvertrag bei behaupteter Beeinträchtigung des Grundstücks durch Tauben.

 

Normenkette

BGB §§ 323, 346, 434, 440, 444, 906, 1006

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 14.10.2013; Aktenzeichen 1 O 314/12)

 

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 14.10.2013 verkündete Urteil des LG Bonn - 1 O 314/12 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Das LG hat aus zutreffenden Gründen die auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages gerichtete Klage abgewiesen. Die Kläger haben nicht bewiesen, dass bei Übergabe Mängel des Kaufobjekts i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB bestanden hätten, die gem. den §§ 440, 323, 346 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigten. Jedenfalls haben die Beklagten einen Mangel nicht gem. § 444 BGB arglistig verschwiegen, so dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss greift.

1. Dies gilt zunächst für die von den Klägern vorgebrachte Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch ...

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