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OLG Köln Beschluss vom 26.08.1991 - 2 Wx 10/91

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Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 17.12.1990; Aktenzeichen 3 T 447/89)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Er hat den Beteiligten zu 1) die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

1. Die am 23.05.1917 geborene und am 03.07.1986 verstorbene Erblasserin hatte durch privatschriftliches Testament vom 03.09.1955 ihre Schwester E. S. zur alleinigen Erbin eingesetzt und durch privatschriftlichen Nachtrag vom 15.04.1957 bestimmt, daß keinesfalls Frau L. L. (der damalige Name der Beteiligten zu 5) oder deren Abkömmlinge Erben sein sollten, falls ihre Schwester E. nicht Erbin werde. In einem weiteren „privatschriftlichen Nachtrag” vom 14.02.1963 setzte sie für den Fall des Vorversterbens ihrer Schwester E. als alleinigen Erben ihres Anteils am Firmenvermögen der Firma E. B. & Co. sowie der A. Schirmfabrik den Beteiligten zu 1) ein. Der Beteiligte zu 3) bestreitet die Echtheit dieses Testaments. Der Beteiligte zu 1) ist seit ca. 1957 Geschäftsführer dieser Firmen, deren persönlich haftende Gesellschafter die Erblasserin und ihre Schwester E. waren.

Durch weiteres privatschriftliches Testament vom 21.05.1981, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, bestätigte die Erblasserin ihre früheren Testamente und führte weiter aus „in jedem Fall sind meine Kusine I. L., wiederverheiratete W. und mein Cousin Herr Dr. R. R. sowie deren Abkömmlinge von jeder Erbfolge ausgeschlossen…”.

Am 23.07.1981 hat die Erblasserin vor Notar S. in A. ein notarielles Testament errichtet, das fast wörtlich mit dem privatschriftlichen Testament vom 21.05.1981 übereinstimmt. Auf seinen Inhalt wird Bezug genommen. In der Testamentsurkunde hat der Notar angegeben, sich durch die Verhandlung von der Geschäftsfähigkeit der E...

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OLG Köln 2 Wx 25/03
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