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OLG Köln Beschluss vom 25.04.2018 - 6 U 81/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kartellberufungssache

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kartellberufungssache liegt immer dann vor, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, für die in erster Instanz die Zuständigkeit des Kartell-Landgerichts begründet gewesen wäre (§ 87 GWB), ohne dass es eine Rolle spielt, ob tatsächlich das Kartell-Landgericht entschieden hat.

2. War das Verfahren in erster Instanz eine Kartellsache, so bleibt es auch in zweiter Instanz eine Kartellsache, und zwar unabhängig davon, ob es für die Entscheidung über die Berufung auf die kartellrechtliche Frage ankommt.

Normenkette

GWB § 87 S. 2; GWB § 91; GWB § 95

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 259/15)

Tenor

Der Senat sieht von einer Aufhebung des Beschlusses vom 25.10.2017 ab und legt das Verfahren dem 8. Zivilsenat des OLG Köln zur Zuständigkeitsbestimmung vor.

Gründe

Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf ist der Beschluss des Senats vom 25.10.2017 nicht aufzuheben oder eine Entscheidung darüber geboten, ob die Entscheidung des Berufungsverfahrens von einer kartellrechtlichen Vorfrage im Sinne des § 87 S. 2 GWB abhängt. Eine ausschließliche Zuständigkeit des OLG Düsseldorf, Kartellsenat, ist aus den weiterhin zutreffenden Gründen des Verweisungsbeschlusses vom 25.10.2017 gegeben.

Gemäß § 91 S. 2, § 87, § 95 GWB entscheidet der Kartellsenat - hier des OLG Düsseldorf - über Berufungen gegen Endurteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018, VI-U (Kart) 20/17, mit dem sich das OLG Düsseldorf im Rahmen der vorliegenden Streitigkeit für unzuständig erklärt hat). Eine solche Streitigkeit liegt vor.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das OLG Düsseldorf - was der Senat auch nicht in Abrede gestellt hat - davon aus, dass nach der 6. GWB-Nov...

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