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OLG Köln Beschluss vom 24.10.2014 - II-25 UF 97/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebende Altersgrenze beim Ausgleich einer Betriebsrente

 

Normenkette

VersAusglG § 47 Abs. 3 S. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 26.05.2014; Aktenzeichen 313 F 297/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Versorgungsträgers T AG gegen Ziff. 1. Abs. 2 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Köln vom 26.5.2014 (313 F 257/10 VA) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Das AG - Familiengericht - Köln hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 8.7.2011 geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat das AG - Familiengericht - Köln durch Beschluss vom 17.11.2011 (Bl. 135 d.A.) ein Gutachten des Sachverständigen W zu der Frage eingeholt, ob die betrieblichen Anrechte des Antragstellers bei der Firma T AG bei der Systemumstellung der betrieblichen Altersversorgung ordnungsgemäß umgestellt worden waren, ferner, weshalb das Umstellungskapital bei der Umstellung auf die C erheblich höher als der jetzt durch den Versorgungsträger mitgeteilte Kapitalwert sei.

Hierzu hat der Sachverständige unter dem 2.8.2012 (Bl. 183 ff. d.A.) sein Gutachten erstattet. Er hat hinsichtlich des Anrechts C Besitzstand IP festgestellt, dass der von dem Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert von monatlich 690,79 EUR: 2 = 345,40 EUR nicht zu beanstanden sei, ebenso wenig der korrespondierende Kapitalwert mit 40.413,45 EUR (Bl. 185, 155 d.A.). In seinem Gutachten hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es unklar sei, weshalb der ehezeitliche Barwert auf die Altersgrenze 63 abziele, während der Unverfallbarkeitsberechnung die Altersgrenze 60 zugrunde gelegt werde, denn...

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