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OLG Köln Beschluss vom 24.03.2009 - 2 Ws 23/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Halbstrafen-Aussetzung. Begriff der besonderen Umstände i.S. von § 57 Abs. 2 Nr.2 StGB

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der Entscheidung über die Halbstrafen-Aussetzung ist auch eine nicht mehr hinnehmbare rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens zu berücksichtigen.

 

Normenkette

StPO § 311 Abs. 2, § 454 Abs. 3 S. 1, § 476 Abs. 1 S. 1; StGB § 56 b Abs. 2 Nr. 2, § 57 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 15.12.2006; Aktenzeichen 109 -10/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.2006 -109 -10/06- wird mit Wirkung zum 6. Februar 2009 zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

Der Verurteilte hat sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen.

Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, unter der Anschrift J. Wohnung zu nehmen und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn über jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit unverzüglich zu unterrichten.

Dem Verurteilten wird die Auflage erteilt, monatlich einen Geldbetrag von 100,- € an das Finanzamt T. auf das Konto Nr. XXX bei der Bundesbank L., BLZ XXX zu zahlen, beginnend ab dem Monat März 2009.

I. Die Zahlungen sind der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen 52 StVK 438/08 halbjährlich unaufgefordert nachzuweisen, erstmals zum 01.07.2009.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

III. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung ( § 268 a Abs. 3 StPO) wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt F. übertragen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit im offenen Vollzug ei...

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