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OLG Köln Beschluss vom 24.02.2016 - 18 U 175/15

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Leitsatz (amtlich)

Ist bei einem OLG ein Justizprüfungsamt eingerichtet, das einen eigenen Faxeingang eröffnet hat, so kann dieser nicht dem OLG als zuständigem Berufungsgericht zugeordnet werden.

Das Justizprüfungsamt ist, auch wenn es sich in demselben Gebäude wie das Oberlandesgericht befindet, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht verpflichtet, eingehende Faxschreiben umgehend auf die zutreffende Adressierung und die Verwendung der richtigen Telefaxnummer zu überprüfen und gegebenenfalls sofort weiterzuleiten.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.10.2015; Aktenzeichen 32 O 20/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln vom 20.10.2015 - 32 O 20/15 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.414,42 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch Urteil vom 20.10.2015 hat das LG Köln die auf Zahlung (...) gerichtete Klage des Klägers abgewiesen.

Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diesem das Urteil am 23.10.2015 zugegangen.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2015, bei dem Oberlandesgericht Köln am 24.11.2015 eingegangen, hat der Kläger gegen das Urteil des LG Köln vom 20.10.2015 Berufung eingelegt (...) Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Schriftsatz ist an das Oberlandesgericht Köln adressiert und enthält unter der zutreffenden Adresse den Zusatz "vorab 1 x per Telefax 0211/87565112481". Dabei handelt es sich um die Telefaxnummer des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Köln. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015, bei dem Oberlandesgericht Köln am 04.12.2015 eingegangen, hat der Kläger erneut die Ber...

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