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OLG Köln Beschluss vom 24.01.2019 - 9 U 109/18

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Leitsatz (amtlich)

1. In der Rechtsschutzversicherung stellt die Geltendmachung eines Direktanspruchs des Geschädigten nach Insolvenz des Schädigers gegen dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer einen eigenständigen Rechtsschutzfall i.S.d. § 4 Nr. 1 S. 1 c) ARB 2001 dar.

2. Der Rechtsschutzfall ist daher mit einer gegenüber dem Geschädigten erklärten Zurückweisung des geltend gemachten Direktanspruchs durch den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer eingetreten.

3. Im Falle einer schriftlichen Deckungsablehnung des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers ist für den Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Zugang der Deckungsablehnung abzustellen, so dass bei Beendigung der Rechtsschutzversicherung in diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz besteht.

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Rechtsschutzfall ist nicht in versicherter Zeit eingetreten. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.

Die Kläger begehren die Gewährung von Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Direktanspruches aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG gegen die H Versicherung AG (nachfolgend H), den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer der insolventen S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend S.). Der Eintritt des Versicherungsfalls für die streitgegenständliche Interessenwahrnehmung gegen den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer des Schädigers richtet sich allein nach § 4 Nr. 1 c) der vereinbarten ARB 2011. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 4 Nr. 1 a) ARB 2011 nicht einschlägig. § 4 Nr. 1 a) ARB 2011 verweist zum Eintritt des Rechtsschutzfalls im Schadensersatz-Rechtsschutz auf § 2 a) ARB 2011. Danach betrifft der Schadenersatz-Rechtsschutz nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen. Vorliegend stützen die Kläger ihren Direktanspruch gegen die H auf den Haftpflichtversicherungsvertrag der S. i.V.m. § 115 VVG. Sie werfen der H keine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung vor, die nicht zumindest auch auf einer Verletzung von vertraglichen Pflichten aus dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag beruhen soll.

Die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG stellt einen eigenständigen Rechtsschutzfall im Sinne des § 4 Nr. 1 c) ARB 2011 und nicht nur eine Fortsetzung des Rechtsschutzfalls betreffend die Interessenwahrnehmung gegen den Schädiger dar. Dies folgt aus den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Einziehungsklage und zum Vorzugsrecht des Geschädigten gemäß § 157 VVG a. F, die auf den Direktanspruch gemäß § 115 VVG zu übertragen sind.

Für eine auf Pfändung und Überweisung des Anspruchs gegen einen Drittschuldner gestützte Einziehungsklage hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, r+s 2009, 107, juris) entschieden, dass es sich insoweit - in Abgrenzung zur Verfolgung des Primäranspruchs, dessen Erfüllung mittels der Pfändung und Überweisung des gegen einen Drittschuldner gerichteten Anspruchs erreicht werden soll - in Ansehung der Rechtsschutzversicherung nicht lediglich um eine Maßnahme zur Vollstreckung des Primäranspruchs und damit eine Fortsetzung des ihn betreffenden Rechtsschutzfalles, sondern um einen neuen, eigenständigen Rechtsschutzfall handelt. Er beruht darauf, dass nach Darstellung des Rechtsschutzversicherungsnehmers der Drittschuldner gegenüber dem Pfandgläubiger seiner Verpflichtung aus der gepfändeten Forderung nicht nachkommt. Ob der Rechtsschutzversicherer für diesen zusätzlichen Rechtsschutzfall einzustehen hat, hängt allein davon ab, ob sich sein Leistungsversprechen auch auf die mit der Einziehungsklage geltend gemachten rechtlichen Interessen erstreckt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, r+s 2009, 107, juris).

Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05. November 2014 - IV ZR 22/13 -, juris) auf eine beabsichtigte, auf § 157 VVG a.F. gestützte Einziehungsklage gegen den Haftpflichtversicherer eines Wirtschaftsprüfers übertragen. Auch hier verfolgen die Kläger nicht mehr den gegen den Schädiger gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern den ihnen zu Vollstreckungszwecken...

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