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OLG Köln Beschluss vom 23.01.2014 - 27 UF 113/13

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Verfahrensgang

AG Wermelskirchen (Beschluss vom 06.06.2013; Aktenzeichen 5 F 170/12)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.03.2016; Aktenzeichen IX ZB 33/14)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 6.6.2013 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Wermelskirchen (5 F 170/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der antragstellenden Stadt auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.557 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im " Attributsverfahren" um die Feststellung des deliktischen Haftungsgrundes gegen den Antragsgegner titulierter Unterhaltsansprüche. In dem den Antragsgegner betreffenden, am 20.1.2011 eröffneten Insolvenzverfahren (AG Köln 74 IK 13/11) ist zur Insolvenztabelle zugunsten der antragstellenden Stadt ein Betrag von 14.445,97 EUR angemeldet worden, als Grund der Forderung sind genannt Unterhaltsrückstände vom 1.6.1994 bis 31.7.1996; hinzugefügt ist, dass es sich in dieser Summe um Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Schuldners handelt. Als Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist "festgestellt in voller Höhe - Widerspruch des Schuldners gegen die Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" aufgenommen.

Der Anmeldung zur Insolvenztabelle zugrunde lagen Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der beiden ehelichen Kinder des Antragsgegners. Nach Trennung der Eheleute im Februar 1994 erbrachte die Antragstellerin zwischen dem 1.6.1994 und dem 31.7.1996 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für die drei Unterhaltsberechtigten. Mit rechtswahrender Mitteilung vom 1.6.1994 wies die Antragstellerin auf den Übergang der Unterhaltsansprüch...

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