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OLG Köln Beschluss vom 21.08.2012 - 2 Wx 181/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung gegen Rechtsnachfolger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kostenfestsetzung für oder gegen den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des in der Kostengrundentscheidung bezeichneten Beteiligten setzt eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) voraus; dies gilt auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Grundbuchsache).

2. Zur Auslegung des Begriffs "kostenpflichtig" im Tenor einer Entscheidung.

 

Normenkette

ZPO §§ 103-104, 727; FamFG § 85

 

Verfahrensgang

AG Düren (Beschluss vom 29.05.2012; Aktenzeichen FRO-296-28)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 6.6.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des AG Düren vom 29.5.2012 - FRO-296-28 - aufgehoben. Die Kostenfestsetzungsanträge der Beteiligten zu 3) und 4) vom 24.11.2011 und vom 24.2.2012 werden abgelehnt, soweit sie sich auf die Festsetzung von Kosten gegen die Beteiligten zu 1) und 2) richten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.481,63.

 

Gründe

1. Durch Beschl. v. 1.9.2011 - FRO-296-27 - hat der Rechtspfleger des AG (Grundbuchamts) Düren einen namens eines Herrn C gestellten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch "kostenpflichtig zurückgewiesen". Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Herrn C hat der Senat durch Beschl. v. 8.2.2012 - 2 Wx 191/11 -, in dessen Rubrum Herr C als Beschwerdeführer und die jetzige Beteiligte zu 4) als Beschwerdegegnerin bezeichnet sind, zurückgewiesen und Herrn C als dem damaligen Beteiligten zu 1) die Kosten jenes Beschwerdeverfahrens auferlegt. In den Gründen des Beschlusses vom 8.2.2012 heißt es, die Kostenentscheidung beruhe auf § 84 FamFG.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom...

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