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OLG Köln Beschluss vom 20.12.2019 - 10 UF 154/19

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Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 221 F 323/16)

 

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 08.07.2019 - 221 F 323/16 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich durchgeführt; auch Gründe, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG auszuschließen, liegen im Ergebnis nicht vor.

1. Der von dem Antragsgegner angegriffene Umstand, dass trotz einer höheren Besoldungsgruppe der Antragstellerin diese nur ein geringeres Anrecht als er selbst ausgleichen muss, rechtfertigt sich rechtlich - wogegen in der Beschwerdeinstanz auch keine weiteren Einwände erhoben worden sind - aus der Besonderheit der Versorgung nach einem Dienstunfall. Hier ist nach § 5 Abs. 2 BeamtVG die tatsächliche Versorgung außer Acht zu lassen, weil diese weder durch Vermögen noch durch Arbeit erzielt worden ist (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. (2017), Kap. 2 B Rn. 87; Erman-Norpoth, BGB, 15. Aufl. (2017), § 44 VersAusglG, Rn. 12 unter Hinweis auf OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2003 - 10 UF 174/02, FamRZ 2003, 1291, zum alten Recht des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 4 BGB; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl. (2015), § 44 VersAusglG, Rn. 37). Vielmehr wird der Beamte nach §§ 36 Abs. 2, 13 BeamtVG im Versorgungsausgleich so behandelt, als ob er nicht aufgrund des Unfalls, sondern aus anderen Gründen dienstunfähig geworden wäre (Borth, a.a.O, Rn. 107; vgl. insoweit auch die Ausführungen des Versorgungsträgers, Bl. 119 d.A.). ...

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