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OLG Köln Beschluss vom 20.06.2007 - 2 X (Not) 15/06

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Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 13.07.2006; Aktenzeichen 3830 E - Z 3/06)

 

Tenor

Die Missbilligungsverfügung des Präsidenten des Oberlandgerichts Hamm vom 22.12.2005 - I c H 557 - und die Beschwerdeentscheidung des Antragsgegners vom 13.07.2006 - 3830 E - Z 3/06 - werden aufgehoben.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit Mai 1992 als Rechtsanwältin bei dem Landgericht und bei dem Amtsgericht Detmold zugelassen. Sie übte diesen Beruf zunächst gemeinsam mit anderen Rechtsanwälten in einer Sozietät in T aus. Am 18.06.2001 wurde die Antragstellerin zur Notarin für den Bezirk des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm unter Zuweisung des Amtssitzes in B bestellt. Sowohl T als auch B gehören zum Amtsgerichtsbezirk Detmold. Die Antragstellerin hat an ihrem Amtssitz in B eine Geschäftsstelle errichtet. Mit ihren bisherigen Anwaltssozien in T ist sie eine überörtliche Anwaltssozietät eingegangen. In dieser Sozietät ist ihr Kanzleisitz allein in B, wohingegen ihre Sozien ihren Kanzleisitz in T unterhalten. Auf dem Kanzleischild in T ist der Name der Antragstellerin mit der Bezeichnung "Rechtsanwältin" unter Verweis auf den Kanzleisitz in B aufgeführt.

Bei der ersten Geschäftsprüfung der Antragstellerin im Frühjahr des Jahres 2003 stellte der Präsident des Landgerichts Detmold fest, dass die Antragstellerin in dem Zeitraum vom Beginn ihrer Notartätigkeit im Juni 2001 bis zum 08.05.2003 insgesamt 160 Beurkundungen und Beglaubigungen und mithin annähernd 20 % ihrer Amtsgeschäfte in den Kanzleiräumlichkeiten ihrer Sozien in T vorgenommen hatte.

Zu einer Beurkundung in T kam es regelmäßig wie folgt:

Suchten Mandanten in dem Büro der Sozien der Antragstellerin nach einer Beurkundung in T nac...

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