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OLG Köln Beschluss vom 20.04.2023 - 1 ORs 44/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafverfahrensrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Pflichtverteidiger nur für einen Hauptverhandlungstermin bestellt, endet seine Beiordnung mit Ablauf dieses Hauptverhandlungstags. Die Rechtsmitteleinlegungsbefugnis des § 297 StPO steht ihm dann nicht zu.

 

Normenkette

StPO § 297

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 14.09.2022)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 14. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Euskirchen hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 7. Januar 2022 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 11. Februar 2021 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bonn Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 14. September 2022 bestimmt und den Angeklagten sowie den ihm mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt F. zu dem Termin geladen.

Dem nicht erschienenen Angeklagten hat der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer den für den erkrankten Rechtsanwalt F. anwesenden Rechtsanwalt H. "für den heutigen Tag als Pflichtverteidiger beigeordnet". Die Berufung des Angeklagten ist im Termin gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden.

Mit Schreiben vom 20. September 2022, elektronisch eingegangen beim Landgericht Bonn am selben Tag, hat Rechtsanwalt H. Revision gegen das Urteil eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Recht gerügt. Eine weitere Revisionsbegründung erfolgte nicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat das Verfahren mit Verfügung vom 27. März 2023 mit dem Antrag vorg...

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