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OLG Köln Beschluss vom 19.03.2002 - 11 W 19/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Gefährdet ein Kind, dem von seinen Eltern ein Hausgrundstück weitgehend unentgeltlich übertragen wurde, ein diesen auf dem Grundstück eingeräumtes lebenslanges Wohnungsrecht durch Androhung der Zwangsversteigerung aufgrund der dem Wohnungsrecht vorgehenden eingetragenen Rechte, so kann dies den Schenkungswiderruf gem. §§ 530, 531 BGB rechtfertigen.

2. Der Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks kann durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums und eines Verfügungs- und Veräußerungsverbots im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden.

 

Normenkette

BGB §§ 530-531, 812, 883, 885, 888; ZPO §§ 935, 938, 940-941

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 15 O 83/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des LG Köln (Einzelrichter) vom 21.2.2002 – 15 O 83/02 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das LG zurück verwiesen. Das LG wird angewiesen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums an dem der Antragsgegnerin übertragenen Grundstück und eines Verfügungs- und Veräußerungsverbots bezüglich dieses Grundstücks. Sie stützen den behaupteten Anspruch auf Rückübertragung darauf, das Grundstück sei der Antragsgegnerin im Wege einer Schenkung übertragen und diese Schenkung sei wegen groben Undanks widerrufen und im Übrigen gem. § 119 Abs. 2 BGB angefochten worden. Das LG (Einzelrichter) hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung und ohne A...

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