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OLG Köln Beschluss vom 18.08.2022 - 2 Wx 143/22 und 2 Wx 167/22 und 2 Wx 168/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Erbengemeinschaft

Leitsatz (amtlich)

Für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Erbengemeinschaft sind in analoger Anwendung von § 6 Abs. 4 HöfeVfg wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke auf dem Grundbuchblatt des Hofes und dem Grundbuchblatt von Grundstücken der Erbengemeinschaft einzutragen.

Normenkette

HöfeO § 1; HöfeO § 2; HöfeO § 3 Abs. 1; HöfeO § 5; HöfeVfO § 6 Abs. 4

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 07.06.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Rheinbach vom 25.05.2022, ND-115-12, aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, erneut über das Ersuchen des Beteiligten zu 1) vom 03.05.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

Gründe

I. Im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von ..., Blatt 115, ist der Beteiligte zu 2) als Eigentümer eingetragen. Im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von ..., Blatt 174, ist der Beteiligte zu 2) als Miteigentümer zu 1/2-Anteil eingetragen. Im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von ..., Blatt 524, sind der Beteiligte zu 2) und Frau M. W. als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen.

Das beteiligte Landwirtschaftsgericht hat das Grundbuchamt ersucht,

(1) alle im Alleineigentum des Beteiligten zu 2) stehenden und zum Hof gehörenden Grundstücke auf einem besonderen Grundbuchblatt (Hofstelle ... Blatt 115) einzutragen und dort zudem einzutragen, dass es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt,

(2) in den Grundbüchern des Amtsgerichts Rheinbach von ..., Blatt 115 und Blatt 174, wechselseitig einzutragen, dass zu dem Hof auch der im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von ... Blatt 174, eingetragene Miteigentumsanteil des Betei...

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