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OLG Köln Beschluss vom 18.04.2008 - 17 W 53/08

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein Insolvenzverwalter gleichzeitig als Partei kraft Amtes und als natürliche Person gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen, dann führt dies nicht zu einer Verdoppelung der Gebühren, sondern lediglich zur Anwendung der Nr. 1008 RVG-VV.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 1008

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 13.11.2007; Aktenzeichen 22 O 465/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG Köln - 22 O 465/06 - vom 13.11.2007 unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des OLG Köln vom 31.10.2007 - 2 U 29/07 - sind von der Klägerin an die Beklagten 2.195,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9.11.2007 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.

Die Gerichtsgebühr wird auf ½ ermäßigt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.693,60 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin machte gegenüber einer Frau Dr. G Ansprüche sowohl in deren Eigenschaft als Insolvenzverwalterin als auch gegen diese persönlich als Gesamtschuldner einen Zahlungsanspruch i.H.v. 47.497,38 EUR erfolglos geltend. Zur Festsetzung angemeldet haben die beiden Beklagten, die von demselben Rechtsanwalt vertreten wurden, jeweils doppelte Gebühren für die zweite Instanz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Verfahrensgebühr nebst Pauschale) nämlich 2 × 1.693,60 EUR.

Der Rechtspfleger hat die Gebühren nur einfach auf der Grundlage eines Streitwertes von 47.737,13 EUR festgesetzt.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel. Sie sind der Ansicht, auch wenn die selbe Angelegenheit vorliege wegen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes, so lägen zwei unt...

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