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OLG Köln Beschluss vom 18.02.2005 - 2 ARs 28/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Beistandes des nach dem 1.7.2004 beigeordneten Nebenklagebeechtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde.

 

Normenkette

RGV § 60

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 09.08.2004)

 

Tenor

Die Bewilligung einer Pauschalvergütung wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin bestellte sich am 24.2. bzw. 4.4.2003 unter Beifügung entsprechender Vollmachten für die Nebenklageberechtigten und beantragte ihre Beiordnung als Beistand für das Vorverfahren. Nachdem das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten am 18.12.2003 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die hiergegen gerichtete Beschwerde der Nebenklageberechtigten von der Generalstaatsanwaltschaft unter dem 8.6.2004 zurückgewiesen worden war, erinnerte die Antragstellerin an ihre Beiordnungsanträge. Daraufhin wurde sie den Nebenklageberechtigten durch Beschluss des LG Aachen v. 9.8.2004 beigeordnet. Danach beantragte die Antragstellerin unter dem 26.8.2004 zunächst die Bewilligung einer Pauschalvergütung gem. § 99 BRAGO, dann aber (9.9.2004) gem. § 51 RVG. Die gesetzlichen Ansprüche der Antragstellerin wurden auf der Grundlage des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes abgerechnet.

II.1. Der Senat ist originär und nicht erst aufgrund des Beschlusses des Einzelrichters v. 17.2.2005 für die Sache zuständig. §§ 42, 51 RVG finden gem. § 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung, weil der unbedingte Auftrag zur Erledigung vor dem In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes am 1.7.2004, nämlich bereits im Februar bzw. April 2003 erteilt worden ist. Der Senat folg...

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