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OLG Köln Beschluss vom 17.10.2018 - 20 W 12/18

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 410/17)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juli 2018 - 26 O 410/17 - aufgehoben.

Gründe

Die in entsprechender Anwendung von § 380 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob das persönliche Erscheinen der Beklagten ordnungsgemäß angeordnet war. Indem es ausweislich des von der Kammer erteilten Hinweises ausreichen sollte, wenn "auf Seiten der Beklagten eine Person den Termin wahrnimmt, die zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, auch zu einem Abschluss eines Vergleichs", war die Beklagte berechtigt, einen ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO als Vertreter zu entsenden. Diesen war unter dem 25. April 2018 eine entsprechende Vollmacht erteilt worden (Anlage BLD 11). Es ist nicht ersichtlich, dass der im Termin für die Beklagte erschienene Rechtsanwalt A zu einer Sachverhaltsaufklärung nicht in gleicher Weise imstande war wie ein anderer, mit dem Sachverhalt vertrauter Mitarbeiter der Beklagten. Dem Sitzungsprotokoll ist überdies nicht einmal zu entnehmen, dass die Kammer eine derartige Sachverhaltsaufklärung von der Beklagten wünschte. Vielmehr ging es der Kammer augenscheinlich, wie auch die Ausführungen im Ordnungsgeldbeschluss belegen, alleine darum, mit den Parteien die vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits zu erörtern und sie erwartete von der Beklagten die Entsendung einer Person, die ermächtigt war, ein Vergleichsgespräch "abschließend" zu führen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei und die Sanktion des Nichterscheinens dürfen indes nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsa...

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