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OLG Köln Beschluss vom 16.11.2015 - 12 WF 128/15

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Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 04.09.2015; Aktenzeichen 31 F 352/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.05.2016; Aktenzeichen XII ZB 582/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Brühl vom 4.9.2015, Az. 31 F 352/11, wird unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 4.9.2015 hat das AG - Familiengericht - Brühl die mit Beschluss vom 14.2.2012 getroffene Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgeändert und eine einmalige Zahlung der Antragstellerin in Höhe von 4.608,39 EUR angeordnet. Diese Entscheidung wurde der Antragstellerin persönlich am 9.9.2015 zugestellt, nachdem sie bereits am 8.9.2015 der im Ausgangsverfahren für die Antragstellerin tätig gewordenen und der Antragstellerin mit Beschluss vom 14.2.2012 im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin H zugestellt worden war. Mit Schriftsatz ihrer neuen Verfahrensbevollmächtigten vom 8.10.2015, bei dem AG Brühl eingegangen am 9.10.2015, hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 4.9.2015 eingelegt. Das AG hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2015 hat die Antragstellerin die Rechtsauffassung vertreten, dass ihre sofortige Beschwerde im Hinblick auf die an sie persönlich erfolgte Zustellung - zumindest im Hinblick auf den Meistbegünstigungsgrundsatz - als fristgerecht anzusehen sei und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist beantragt, weil...

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