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OLG Köln Beschluss vom 16.10.1990 - 2 Ws 487/90

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Verfahrensgang

LG Köln

 

Gründe

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgericht Köln vom 13. Mai 1986 wegen - fortgesetzten unerlaubten - Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Die noch nicht durch die in Sambia (28.12.84 - 09.01.85) und in der Bundesrepublik Deutschland (10.01.85 - 23.04.86) erlittene Untersuchungshaft verbüßte Reststrafe wurde dabei für die Dauer von 3 Jahren bis zum 04.02.1990 zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Urteils hatte der Verurteilte in der Zeit von Juni 1983 bis Dezember 1984 mit einem Reingewinn von ca. 1 Million DM von der Schweiz und Liechtenstein aus ohne die erforderliche Erlaubnis insgesamt ca. 6,9 Millionen Methaqualon-Tabletten an verschiedene Abnehmer in Sambia und benachbarten Ländern exportiert, wobei er die Präparate in einem Schweizer Pharmabetrieb herstellen ließ.

Durch Beschluß vom 16. März 1990 verlängerte die Strafkammer die Bewährungszeit um ein Jahr und damit bis zum 04.02.1991, da der Verurteilte der Auflage, eine Geldbuße von 200.000,00 DM zu zahlen und der Weisung, jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen, nicht bzw. nur unzulänglich nachgekommen war. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, mit Rücksicht auf erneute, einschlägige, in dem Ermittlungsverfahren 185 Js 251/87 StA Köln verfolgte Straffälligkeit die Bewährung zu widerrufen, wurde dagegen abgelehnt, weil - nach Auffassung der Kammer zur Überführung des Verurteilten weitere Ermittlungen erforderlich waren. Allerdings erließ die Strafkammer am selben Tag einen Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO mit der Begründung, der Widerruf der Strafaussetzung komme jedenfalls wegen Verletzung der Bewährungsauflagen in Betracht.

2. Unter dem Verdac...

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