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OLG Köln Beschluss vom 15.12.2000 - 16 Wx 113/00

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unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrecht. Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines bei ihm angestellten Verfahrenspflegers

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Betreuungsverein steht für die Tätigkeit eines seiner Mitarbeiter als Verfahrenspfleger in einer Betreuungssache ein Vergütungsanspruch zu.

 

Normenkette

FGG § 67

 

Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 53 VIII 320/93)

LG Köln (Aktenzeichen 1 T 202/00)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.06.2000 – 1 T 202/00 – dahingehend abgeändert, dass der von dem Landgericht festgesetzte Betrag von 771,30 DM dem Beteiligten zu 3. bewilligt wird.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Dem Beteiligten zu 3. sind im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandene Kosten aus der Landeskasse zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2. ist angestellter Mitarbeiter des Beteiligten zu 3., eines anerkannten Betreuungs- und Vormundschaftsvereins, und seit dem 22.07.1993 persönlich zum Pfleger für den minderjährigen Betroffenen mit dem Wirkungskreis des Aufenthaltsbestimmungsrechts bestellt. Neben der Pflegschaft für den Betroffenen führt der Beteiligte zu 2. im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses zu dem Beteiligten zu 3. sieben weitere Vormundschaften oder Pflegschaften für Minderjährige persönlich sowie zwölf Vormundschaften, in denen der Verein zum Vormund bestellt ist. Die Mündel sind alle mittellos.

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben für die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 2. geführte Pflegschaft für das Jahr 1999 die Zahlung einer Vergütung von 724,80 DM (12,08 Stunden × 60,00 DM) zuzüglich eines Aufwendungsersatzanspruchs von 46,50 DM, insgesamt 771,30 DM aus der Landeskasse begehrt. Nach Zurückweisu...

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