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OLG Köln Beschluss vom 15.10.2009 - 4 WF 160/09

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Verfahrensgang

AG Eschweiler (Beschluss vom 12.07.2009; Aktenzeichen 11 F 97/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.7.2009 - bei Gericht eingegangen am 3.8.2009 - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 12.7.2009 - 11 F 97/09 - (der Klägerin zugestellt am 20.7.2009) teilweise dahin abgeändert, dass der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung der Rechtsanwälte K u.a. in F bezüglich des geltend gemachten Trennungsunterhalts insoweit bewilligt wird, als Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt bis zu einer Höhe von 354 EUR monatlich begehrt wird.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg, nämlich soweit sie einen Trennungsunterhaltsanspruch nicht über 354 EUR monatlich geltend macht.

Im summarischen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat die Klägerin in dieser Höhe einen Trennungsunterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB ausreichend glaubhaft gemacht.

Auszugehen ist von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von netto 1.700 EUR. Unter Berücksichtigung der geänderten Lohnsteuerklasse ergibt sich zwar für das Jahr 2009 lediglich ein Nettoeinkommen von rund 1.650 EUR. Allerdings ist davon auszugehen, dass dem Beklagten, der sich noch für das Jahr 2009 einen Freibetrag eintragen lassen kann, ein Realsplittingvorteil jedenfalls in solcher Höhe zugutekommt, dass sich das von der Klägerin vorgetragene Nettoeinkommen von 1.700 EUR ergibt.

Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind H, geboren am 1.7.1998, hervorgegangen. Für die Tochter wird ein Kindesunterhalt von 273 EUR (Zahlbetrag) geschuldet. Entsprechend ist auch der Klägerin bezüglich des g...

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