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OLG Köln Beschluss vom 15.08.2005 - 4 WF 110/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einigungsgebühr bei übereinstimmender Hauptsacheerledigung

 

Leitsatz (amtlich)

In der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nach § 91a ZPO ist keine vertragliche Regelung der Parteien zu sehen, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist, auch wenn keine Kostenanträge gestellt werden. Übereinstimmende wirksame Erledigungserklärungen als solche sind bloße Prozesshandlungen und beenden lediglich unmittelbar die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche. Sie besagen nur, dass die Parteien an einer Sachentscheidung durch das Gericht kein Interesse mehr haben. Sofern die Parteien also nicht gleichzeitig in einem sachlich-rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt nach unstreitiger Erledigung in den bloßen übereinstimmenden Erledigungserklärungen kein Vertrag i.S.v. Nr. 1.000 RVG-VV (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, RVG-VV 1000 Rz. 27).

Auch wenn die Parteien damit einverstanden waren, dass die durch das Gericht nach § 91a ZPO von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung dahin getroffen werden sollte, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren, stellt dies keine die Einigungsgebühr auslösende vertragliche Einigung dar. Die Parteien haben dann nämlich gerade keinen Kostenvergleich geschlossen, sondern die Frage der Kostenverteilung in das Ermessen des Gerichts gestellt (§ 91a ZPO).

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 1.000 als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 03.05.2005; Aktenzeichen 44 F 259/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 13.6.2005 wird der Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 3.5.2005 - 44 F 259/04 - abgeändert.

Die dem beigeordneten Rechtsanwalt B aus der Landeskasse zu ersetzende Gebühr wird ...

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