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OLG Köln Beschluss vom 15.02.2017 - 2 Wx 19/17

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Leitsatz (amtlich)

Ein Ausschließungsbeschluss gem. §§ 439, 478 FamFG betr. die Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes kann nicht nachträglich gem. § 48 Abs. 1 FamFG aufgehoben werden, wenn der Brief durch den Inhaber vorgelegt wird.

 

Normenkette

FamFG § 48 Abs. 1, §§ 439, 478

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 16.12.2016; Aktenzeichen 378 II 154/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 09.01.2017 wird der am 19.12.2016 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des AG Köln vom 16.12.2016, 378 II 154/15, aufgehoben und der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 30.11.2016 auf Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses vom 10.02.2016 zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) war Eigentümerin des im Grundbuch des AG Köln von Müngersdorf in Blatt... eingetragenen Grundbesitzes. Die im Rubrum bezeichnete Grundschuld ist am 26.02.1999 auf den Namen der Beteiligten zu 1) eingetragen worden.

Am 05.10.2015 hat die Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des AG Köln Aufgebot und Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes der im Rubrum bezeichneten Eigentümergrundschuld sowie Erlass eines Ausschließungsbeschlusses beantragt (Bl. 1 d.A.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie nicht wisse, ob sie jemals diesen Grundschuldbrief erhalten habe und wenn ja, wo er sich befinden könnte. Ihres Wissens nach sei die Urkunde weder abgetreten, noch ge- oder verpfändet noch einem anderen übergeben worden.

Durch am 08.12.2015 erlassenen Beschluss vom 18.11.2015 hat das AG den Grundschuldbrief antragsgemäß aufgeboten (Bl. 18, 24 d.A.). Das Aufgebot ist an der Gerichtstafel und im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Durch am 10.02.2016 erlassenen Ausschließungsbeschluss...

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