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OLG Köln Beschluss vom 14.10.2003 - Ss 396-397/03 - 218-219

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betäubungsmittelstrafrecht: Betäubungsmitteleigenschaft psilocybinhaltiger Pilze, Nicht geringe Menge, Feststellungen zum Mindestschuldumfang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Pilze sind Pflanzen i.S. der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG.

2. Bei der Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge ist nicht auf die Gewichtsmenge des Betäubungsmittelgemischs, sondern auf die Wirkstoffmenge abzustellen. In einem zweistufigen Verfahren wird die nicht geringe Menge durch ein Vielfaches der zum Erreichen eines Rauschzustands erforderlichen Wirkstoffmenge bestimmt, und zwar durch das Produkt der üblichen Konsumeinheit und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen 151- 69/03)

 

Gründe

I.

Die Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen schuldig gesprochen worden. Sie sind verwarnt worden und es ist vorbehalten geblieben, sie jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,-- Euro zu verurteilen.

Mit ihren Revisionen beantragen die Angeklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ihre Freisprechung. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und tragen hierzu im Wesentlichen vor, die von ihnen vertriebenen psilocybinhaltigen Pilze unterfielen nicht dem Betäubungsmittelgesetz, weil es sich nicht um Pflanzen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG handele. Soweit der Verordnungsgeber im Rahmen der 10. BtMÄndV die Pilze den Pflanzen unterstellt habe, habe er den Stoffbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unzulässig erweitert. Schließlich meinen die Angeklagten, sie seien einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.

II.

Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 St...

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