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OLG Köln Beschluss vom 14.04.2000 - 16 Wx 58/00

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unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauliche Veränderungen durch den Mieter der Eigentumswohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung kann durch die übrigen Eigentümer verpflichtet werden, die von seinem Mieter vorgenommenen unzulässigen baulichen Veränderungen zu beseitigen. Die Verpflichtung schließt die Pflicht ein, auf den Mieter mit allen geeigneten rechtlichen Maßnahmen einzuwirken, daß dieser, soweit erforderlich, bei der Beseitigung der unzulässigen baulichen Veränderungen mitwirkt. Die Verpflichtung ist gem. § 888 ZPO zu vollstrecken.

 

Normenkette

WEG §§ 14, 22

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 07.03.2000; Aktenzeichen 29 T 226/99)

AG Köln (Aktenzeichen 202 II 72/99)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 7.3.2000 – 29 T 226/99 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr. 1, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22 Abs.1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung ist aus Rechtsgründen – was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) – nicht zu beanstanden. Ein dem Landgericht unterlaufener Rechtsfehler ist weder dargetan noch ersichtlich.

Rechtsfehlerfrei ist die Annahme der Vorinstanzen, dass die vom Pächter der Gaststätte des Beteiligten zu 2) im Rahmen der Installation der Lüftungsanlage des Bistros vorgenommenen Mauerwerksdurchbrüche für die an der rückwärtigen Hausfassade befestigten Zuleitungen ...

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