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OLG Köln Beschluss vom 14.03.2025 - 15 U 300/24

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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das "Teil- und Zwischenurteil" des Landgerichts Köln vom 9. August 2024 (14 O 286/14) wird zurückgewiesen.

2. Das angefochtene "Teil- und Zwischenurteil" ist hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des im Laufe des Verfahrens verstorbenen Klägers (im Folgenden: Erblasser) vom Beklagten vorliegend zuletzt noch die Herausgabe von Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen und daneben im Nachgang an den Schriftsatz vom 25. Mai 2023 (Bl. 3706 ff. d.A.) die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe aller schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungsstücke der Tonaufnahmen, hilfsweise die Herausgabe bestimmter Vervielfältigungsstücke nach einer Verfahrenstrennung. Die dem Begehren zu Grunde liegenden Originalaufnahmen waren während der Arbeit des Beklagten an den Memoiren des Erblassers auf analogen Tonbandkassetten entstanden. Im Zuge der Arbeiten kam es zu einem Zerwürfnis und einer Kündigung. Mit Anwaltsschreiben vom 24. März 2009 (Anlage K 18, Bl. 973 d.A. = Anlage OC-B2, Bl. 2691 d.A.) forderte der Erblasser den Beklagten u.a. auf zu erklären, dass man "sämtliche Aufzeichnungen und sämtliche Interviews..., die im Zuge der Zusammenarbeit... entstanden sind, vollständig herausgeben" werde. Der Beklagte reagierte darauf nicht. Nachdem unter dem 6./9. Oktober 2009 ein Aufhebungsvertrag zwischen dem die Memoiren des Erblassers verlegenden Verlag und dem Beklagten betreffend einen mit...

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