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OLG Köln Beschluss vom 13.12.2010 - 2 Wx 137/10

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Leitsatz (amtlich)

1) Die Eintragung im Grundbuch ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Rechten an einem Grundstück kein bloßer Folgetatbestand des materiell-rechtlichen Geschäfts, sondern durch die Bestimmung des § 873 Abs. 1 BGB in den Erwerbstatbestand selbst eingebunden. Diesen Regelungszusammenhang verkennt, wer dem Grundbuch(recht) bei diesem Erwerb nur eine "dienende" Funktion zuweist. An die wesentlichen Grundstrukturen der gesetzlichen Regelung ist die Rechtsprechung auch dann gebunden, wenn sie Rechtsfortbildung betreibt.

2) Auch bei der Übertragung eines Erbbaurechts auf eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind dem Grundbuchamt die Existenz, die Identität und die Vertretung der Gesellschaft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen.

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29; BGB §§ 705, 873 Abs. 1; ErbbauRG § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Beschluss vom 14.07.2010; Aktenzeichen HR-XXXX-5)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 30.8.2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG (Grundbuchamts) Bergisch Gladbach vom 14.7.2010 - HR-XXXX-5 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) vom 30.8.2010 gegen den genannten Beschluss vom 14.7.2010 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde durch diese Entscheidung wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist im Erbbaugrundbuch von I. auf Blatt XXXX, XXX0, XX00 und X000 jeweils als Berechtigter der dort jeweils verzeichneten Erbbaurechte eingetragen. Wegen des vollständigen Inhalts der genannten Grundbuchblätter wird auf den Grundbuchauszug nach dem Stand vom 1.9.2010 (Bl. 92 ff. der Grundakten von I., Blatt XXXX) sowie auf die Grundbuchauszüge nach dem Stand vom 2.12.2010 (Bl. 39...

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