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OLG Köln Beschluss vom 13.11.2007 - 9 Sch 8/06, 9 Sch 9/06

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Tenor

Der Antrag, den von dem Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC (ICC International Court of Arbitration), Aktenzeichen 11833/DK/RCH, durch den Einzelschiedsrichter Frans Leonard Joseph van Wersch am 31.5.2005 erlassenen Zwischenschiedsspruch (Interim Award) und den am 7.3.2006 erlassenen Schiedsspruch (Final Award) für vollstreckbar zu erklären, wird unter Aufhebung beider Schiedssprüche abgelehnt.

Die Kosten beider Verfahren (9 Sch 8/06 - Interim Award - und 9 Sch 9/06 - Final Award) hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin betreibt ein Anlagenbauunternehmen, das sich auf die Herstellung von Kompostierungsanlagen spezialisiert hat. Der Antragsgegner zu 1) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C Energy GmbH (im Folgenden C), der Antragsgegner zu 2) wird als Insolvenzverwalter über das Vermögen der N-Chemietechnik GmbH (im Folgenden N) in Anspruch genommen. Die Antragstellerin erhielt den Auftrag zur Errichtung einer Kompostierungsanlage in L. Sie beauftragte C (damals D GmbH) im Jahr 1997 mit der Erstellung und Inbetriebnahme einer bestimmten Komponente, nämlich der Eindampfanlage für Vergärungswasser. In den Vertrag wurden allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ("P") einbezogen, die in Ziff. 72 im Fall von Streitigkeiten die Anrufung eines Schiedsgerichts entsprechend der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) vorsehen. Im Jahr 1999 kam es zu Vereinbarungen, die dazu führten, dass N für C die weitere Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen...

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