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OLG Köln Beschluss vom 13.06.2019 - 21 Wx 6/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei bestehender Auslandsehe

Leitsatz (amtlich)

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann in eine deutschem Recht unterliegende gleichgeschlechtliche Ehe auch dann umgewandelt werden, wenn die Partner bereits vor dem Eheöffnungsgesetz eine danach in Deutschland vollwirksam gewordene Ehe in Frankreich geschlossen haben

Normenkette

EGBGB Art. 17b; LPartG § 20a; PStG § 17a; PStG § 34; PStG § 49

Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 378 III 139/18)

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 3.) und 4.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.08.2018 (378 III 139/18) werden zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) begründeten am 31.10.2001 vor dem Standesamt Köln eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Frankreich schlossen sie am 04.09.2013 vor dem Standesbeamten in S. miteinander die Ehe. Beim Standesamt N. beantragten sie mit Schreiben vom 15.03.2018 die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Mit am 11.05.2018 zugegangenem Bescheid vom 19.04.2018 lehnte das Standesamt die Umwandlung ab, weil die Lebenspartnerschaft durch die nach dem 01.10.2017 hier im Eheregister nachbeurkundete, eine Folgebeurkundung im Lebenspartnerschaftsregister auslösende Eheschließung aufgelöst worden sei. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) haben das Amtsgericht angerufen; mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat dieses das Standesamt angewiesen, die Erklärung der Beteiligten zu 1.) und 2.) auf Umwandlung der am 31.10.2001 begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu beurkunden. Die Beschwerden des Standesamts und der St...

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