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OLG Köln Beschluss vom 12.07.2017 - 6 U 27/17

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Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 11 O 33/16)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 33/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kosten der Berufung werden dem Beklagte auferlegt.

Dieser Beschluss und das genannte Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 30.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Nach seinem Satzungszweck verfolgt er u.a. die Verbraucherberatung und den Umweltschutz. Er ist die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Der Beklagte ist u.a. als Makler tätig. Am 02.03.2016 warb er im "F", Ausgabe T mit der im Tenor aufgeführten Anzeige für den Verkauf einer Doppelhauseinheit. Er gab an, dass ein Energieausweis vorliege, nannte aber keine der darin ausgewiesenen Werte zur energetischen Beschaffenheit des beworbenen Objektes.

Der Kläger mahnte den Beklagten am 09.03.2016 ab (Anlage K4) und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 11.03.2016 (Anlage K 5a) lehnte der Beklagte letzteres ab.

Der Kläger ist - unter Berufung auf zahlreiche Entscheidungen anderer Landgerichte und mehrerer Oberlandesgerichte - der Ansicht gewesen, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch jedenfalls gestützt auf § 8 Abs.1, Abs.3, 3, 5a Abs.2 UWG zu.

Zudem ist er der Ansicht gewesen, ...

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