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OLG Köln Beschluss vom 12.05.2011 - 25 UF 175/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit von Teilungskosten

 

Normenkette

VersAusglG § 13; FamFG § 220 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 06.10.2010; Aktenzeichen 315 F 359/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.04.2012; Aktenzeichen XII ZB 310/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der E. vom 5.11.2010 gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich betreffend die Anrechte bei der E. in dem Beschluss des AG - Familiengericht - Köln vom 6.10.2010 (315 F 359/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 6.10.2010 hat das AG - Familiengericht - Köln die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das AG u.a. ein Anrecht des Antragstellers bei der E. zugunsten der Antragsgegnerin i.H.v. 128.452 EUR im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Die von dem Versorgungsträger mitgeteilten Teilungskosten i.H.v. 6.000 EUR hat es hierbei nur i.H.v. 500 EUR berücksichtigt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die E.. Sie ist unter Hinweis auf Ziff. 5 der "Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrages zum Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen" der Auffassung, ein pauschaler Kostenabzug von 2-3 % des Deckungskapitals sei grundsätzlich angemessen, somit vorliegend auch der geltend gemachte Betrag von 6.000 EUR, der, bezogen auf das Deckungskapital, lediglich 2,33 % betrage. Nach Abzug der Teilungskosten von 6.000 EUR ergebe sich ein Ausgleichsbetrag i.H.v. lediglich 125.703 EUR.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die einzelnen Stellungnahmen wird Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der E. ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und...

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Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

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