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OLG Köln Beschluss vom 11.12.2009 - 2 Ws 496/09

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Der zur Verfahrenssicherung bestellte weitere Pflichtverteidiger muss sich zur Akteneinsicht nicht auf vom "Erstverteidiger" gefertigte Ablichtungen verweisen lassen.

  • 2.

    Kopierkosten in Höhe von 15.657 EUR für 104.226 Ablichtungen können in einem Umfangsverfahren erforderliche Auslagen im Sinne des § 46 RVG sein.

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Pflichtverteidigerin des Angeklagten D. Mit Antrag vom 12.03.2009 hat sie (u.a.) Kopierkosten für die Fertigung von 104.266 Ablichtungen in - zutreffend errechneter - Höhe von netto 15.657,40 EUR gem. Ziff. 7000 VV-RVG zum Ausgleich angemeldet. Mit Beschluss vom 03.04.2009 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von dem Kostenantrag den Betrag von 10.441,10 EUR abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Pflichtverteidigerin hat das Landgericht in der Besetzung mit drei Richtern die Auslagen antragsgemäß festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 16.07.2009, die unter dem 17.08.2009 begründet worden ist. Ihr hat die Strafkammer mit Beschluss vom 09.10.2009 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG an sich statthaft und unterliegt auch wegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen - insbesondere des Erreichens des Beschwerdewerts - keinen Bedenken. Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren in der Besetzung mit drei Richtern, weil auch die Strafkammer in dieser Besetzung entschieden hat. In der Sache bleibt die Beschwerde des Bezirksrevisors ohne Erfolg.

Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, hat die Strafkammer der Pflichtverteidigerin des Angeklagt...

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