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OLG Köln Beschluss vom 11.09.2017 - 25 UF 42/17

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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 01.02.2017 (31 F 5/16) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind seit dem 20.12.2007 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Vergleich vom 20.12.2007 verzichtete die Antragstellerin auf die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 600,-, bezogen auf den 31.08.2005, aus der betrieblichen Altersvorsorge des Antragsgegners. Hierfür (und eine Zahlung in Höhe von EUR 42.600,-) erhielt sie den Hälfteanteil des Ehemanns an dem im Grundbuch von F., Blatt N01, Flur N02, Flurstück N03 verzeichneten Hausgrundstück "J.-straße 00" übertragen.

Mit Urteil vom 20.12.2007 glich das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen die beiderseits erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Übrigen aus und führte einen Teilausgleich der betrieblichen Anrechte des Antragsgegners durch. Hinsichtlich eines Teilbetrages wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Im Verfahren Amtsgericht Leverkusen 33 F 68/10 hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt. Der Senat hat die von dem Antragsgegner zu zahlende monatliche Rente mit Beschluss vom 26.07.2013 (25 UF 28/13) auf EUR 650,22 festgesetzt.

Mit dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin zunächst die Abänderung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt; diesen Antrag hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 zurückgenommen. Der Antragsgegner hatte zunächst mit - von ihm nicht weiter verfolgtem - Hilfswiderantrag begehrt, den Versorgungsausgleich auch im Hinblick auf die nunmehr zugunsten der Antragstellerin aufgrund der "Mütterrente" berücksichtigt...

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