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OLG Köln Beschluss vom 11.03.2004 - 5 W 146/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Partei darf nicht ausschließlich Strafcharakter haben

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 02.07.2003; Aktenzeichen 9 O 136/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss der 9. Zivilkammer des LG Bonn vom 2.7.2003 - 9 O 137/03 - aufgehoben

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung. Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin als Alleinerbin des verstorbenen Versicherungsnehmers der Anspruch auf Auszahlung zusteht oder ob dem ein vom Versicherungsnehmer verfügtes Bezugsrecht entgegensteht.

Zu dem auf den 2.7.2003 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung hatte das LG das persönliche Erscheinen der Klägerin und "eines besonders bevollmächtigten, sachorientierten Vertreters der Beklagten" angeordnet. Den Termin konnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht wahrnehmen, weil er im Stau stecken geblieben war. Für die Beklagte war sonst niemand erschienen. Antragsgemäß erging gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil; ferner wurde gegen sie wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Termin ein Ordnungsgeld i.H.v. 300 Euro verhängt.

Unter dem 14.7.2003 beantragte die Beklagte die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses vom 2.7.2003 und legte zugleich gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung trug sie vor, zur Wahrnehmung des Termins am 2.7.2003 habe sie ihrem Prozessbevollmächtigten unter dem 17.6.2003 eine Vollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO erteilt; Rechtsanwalt N., der für sie im Termin habe auftreten sollen, sei zur Aufklärung des Sachverhalts imstande und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt gewesen. Nur weil Rechtsanwalt N. zu dem Termin nicht erschienen...

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