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OLG Köln Beschluss vom 07.09.1999 - 6 W 48/99

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 81 O 49/99 SH I)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10.06.1999 – 81 O 49/99 SH I – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 793, 577 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung vom 25.03.1999 (81 O 49/99 LG Köln) titulierte Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,– DM festgesetzt. Denn die Schuldnerin hat sowohl in objektiver Hinsicht als auch in subjektiv vorwerfbarer Weise dem darin ausgesprochenen Verbot zuwidergehandelt, ihren Chor als „Original Don Kosaken …” zu bezeichnen. Aus den vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits ausgeführten überzeugenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt, muss die Schuldnerin es sich in objektiver und subjektiver Hinsicht zurechnen lassen, dass die von ihr mit dem Werbeschreiben vom 05.03.1999 angeschriebene und ausdrücklich um Vorankündigung des geplanten Konzerts gebetene Saarbrücker Zeitung sodann unter dem Datum des 29./30.03.1999, also nach Vollziehung der im Beschlussweg erwirkten einstweiligen Verfügung durch die Gläubigerin, im Internet auf das Konzert der „Original Don Kosaken …” hingewiesen hat. Die von der Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen demgegenüber keine abweichende Würdigung herbeizuführen.

Soweit die Schuldnerin damit bereits in Abrede stellen will, dass aus der gegen sie titulierten Unt...

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