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OLG Köln Beschluss vom 07.04.2003 - 16 Wx 44/2003, 16 Wx 44/03

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Leitsatz (amtlich)

Hat ein Wohnungseigentümer mit Billigung der Gemeinschaft bauliche Veränderungen an fremdem Sondereigentum zum Nutzen seines eigenen Wohnungseigentums vorgenommen und dieses später veräußert, so kann der betroffene Sondereigentümer vom Rechtsnachfolger des Eingreifenden nicht Wiederherstellung des alten Zustandes, sondern nur Unterlassung der Nutzung seines Sondereigentums und Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen. Der Wiederherstellungsanspruch richtet sich dagegen gegen den Eingreifenden und gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Normenkette

WEG §§ 21-23

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 19.12.2002; Aktenzeichen 2 T 71/02)

AG Düren (Beschluss vom 21.03.2002; Aktenzeichen 43 II 36/01 WEG)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Aachen v. 19.12.2002 – 2 T 71/02 – und der Beschluss des AG Düren v. 21.3.2003 – 43 II 36/01 WEG – teilweise abgeändert. Die Entscheidung des AG wird wie folgt neu gefasst:

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, der Beteiligten zu 1):

a) die Fläche des zur Eigentumswohnung der Beteiligten zu 1), im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung mit Nr. 1 bezeichnet, gehörenden Kellerraums, geräumt herauszugeben.

b) darüber Auskunft zu erteilen, welchen Miet- bzw. Pachtzins er seit dem 9.5.2000 aus der Vermietung bzw. Verpachtung der zu seinem Teileigentum, im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung mit Nr. 5 bezeichnet, gehörenden Gaststätte erzielt und ihr hierzu auf deren Kosten den über das Ladenlokal geschlossenen Pachtvertrag vorzulegen.

Die weiter gehenden Anträge werden abgewiesen.

Die weiter gehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz hat die Beteiligte zu 1) zu 13/14 und der Beteiligte zu 2) zu 1/...

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