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OLG Köln Beschluss vom 07.01.2002 - 27 UF 254/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der von der IBM- Deutschland ihrem Mitarbeiter gewährte sogenannte VMA-Subvention zum teilweisen Ausgleich des versicherungsmathematischen Abschlags wegen des vorzeitigen Ruhestandes unterliegt dem Versorgungsausgleich.

 

Normenkette

BGB § 1587ff

 

Verfahrensgang

AG Siegburg (Aktenzeichen 31 F 333/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.10.2001 gegen den Beschluss des AG – FamG – Siegburg vom 18.9.2001 – 31 F 333/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rente für September 2001 abzüglich gezahlter 1.400 DM und für die Monate Oktober und November abzüglich je gezahlter 1.600 DM zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das AG hat mit Recht die VMA – Subvention der I. Deutschland GmbH zum teilweisen Ausgleich des versicherungsmathematischen Abschlags wegen des vorzeitigen Ruhestandes des Antragsgegners in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Es handelt sich insoweit um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses des Antragsgegners gewährt wird. Nach der Definition des Begriffs „betriebliche Altersversorgung” in § 1 Abs. 1 BetrAVG werden hierunter allen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung verstanden, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Ob eine betriebliche Altersversorgung vorliegt, bestimmt sich danach, ob die Zusage einer Leistung an einen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, und die Zusage einer Leistung als...

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