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OLG Köln Beschluss vom 06.10.2015 - 28 Wx 11/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldentscheidung ist zwar wegen § 335 Abs. 5 S. 9 HGB im Zweifel auch als (stillschweigender) Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen. Das gilt aber nicht, wenn die Beschwerde keinerlei Verschuldensfragen/-probleme aufwirft, sondern sich allein und ausschließlich (zu Unrecht) auf etwaige Herabsenkungsmöglichkeiten bei Kleinstkapitalgesellschaften für den Fall einer Pflichterfüllung nach Ablauf der Sechswochenfrist und vor Festsetzung stützt.

2. Es ist nicht geboten, (ungeschriebene) weitere Hinweispflichten des Bundesamtes oder (ungeschriebene) Pflichten zu besonderen Rechtsbehelfsbelehrungen in verfassungskonformer Reduktion der gesetzlichen Vorschriften in §§ 335, 335a HGB zu verlangen.

3. § 335 Abs. 5 S. 3 HGB bezieht sich bei verständiger Auslegung auch nur auf den ersten Teil des § 335 Abs. 5 S. 1 HGB, nämlich die unverschuldete Hinderung, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 05.05.2015; Aktenzeichen 31 T 380/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde vom 08.06.2015 gegen den Beschluss des LG Bonn vom 05.05.2015 - 31 T 380/14 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.500 EUR wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das C für K hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 05.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, eine sechswöchige Nachfrist zur Meidung eines Ordnungsgeldes gesetzt und für den Fall der Fristversäumnis die Verhängung eines Ordnungsgeldes in entsprechender Höhe angedroht. Die beigef...

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