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OLG Köln Beschluss vom 06.10.2009 - 81 Ss 43/09

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Normenkette

StGB §§ 267, 267 Abs. 1, § 273 Abs. 1 Nr. 1, § 274 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 265 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Düren (Entscheidung vom 16.10.2008)

AG Düren (Entscheidung vom 30.01.2008)

LG Aachen (Aktenzeichen 73 Ns 73/08)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Tat vom 25. Februar 2008 (Fall 12 der Urteilsgründe) im Schuldspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen einer (tateinheitlich begangenen) Urkundenfälschung verurteilt worden ist.

Darüber hinaus werden die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist zunächst durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 30. Januar 2008 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Zudem ist eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden.

Der Angeklagte ist weiter durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 16. Oktober 2008 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Auch die Vollstreckung dieser Strafe zur B...

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