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OLG Köln Beschluss vom 06.01.2016 - 10 UF 162/15

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Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 233 F 274/14)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt I, B, bewilligt.

Der Senat weist gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Aachen vom 10.09.2015 - 233 F 274/14 - als unbegründet zurückzuweisen.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Eltern der Kinder B2, geboren am 26.02.1998, L, geboren am 20.07.2000 und B3, geboren am 24.11.2003. Die Eltern trennten sich im Oktober 2012, wobei die Kinder - auf eigenen Wunsch - in beiden Haushalten lebten. In einem vorangegangenen Verfahren 233 F 82/13, welches auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin gerichtet war, einigten sich die Eltern im Termin am 24.04.2013 entsprechend der Vorschläge von Gericht und Jugendamt auf ein Wechselmodell, welches seither praktiziert wird.

Die Antragstellerin hat eine Abänderung des Modells und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beantragt und hierzu gemeint, das Wechselmodell sei gescheitert, da - so hat sie behauptet - der Antragsgegner (der nur schriftlich mit ihr verkehrt) kaum zu Absprachen und Kooperation in der Lage sei und die Kinder verstärkte Verhaltensaufälligkeiten zeigten, die, so hat sie weiter gemeint, ihren Grund im Wechselmodell und der väterlichen Einflussnahme hätten. Dem ist der Antragsgegner entgegen getreten, der insbesondere gemeint hat, der rein schriftliche Kontakt der Eltern untereinander...

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