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OLG Köln Beschluss vom 05.09.1996 - 2 W 101/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen und Rechtsmittel für die Räumungsvollstreckung gegen den im Vollstreckungstitel nicht genannten nichtehelichen Lebensgefährten des Titelschuldners

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Durch eine gerichtliche Entscheidung, die den Gerichtsvollzieher anweist, die Räumungsvollstreckung aus einem Titel gegen einen Dritten durchzuführen, wird der Titelschuldner selbst nicht beschwert. Ihm steht gegen diese Entscheidung daher kein Rechtsmittel zu.

2. Gegen den Lebensgefährten des Räumungsschuldners, der Mitbesitz an der Wohnung erlangt hat, findet die Räumungsvollstreckung nur statt, wenn der Gläubiger auch gegen ihn einen Vollstreckungstitel oder eine titelergänzende oder -übertragende Vollstreckungsklausel erwirkt hat.

3. Ob der Besitzer des zu räumenden Objekts nach materiellen Recht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger zum Besitz berechtigt ist, hat der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen.

 

Normenkette

ZPO § 750 Abs. 1 S. 1, § 766 Abs. 1 S. 1, § 793 Abs. 1, § 885 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 541907

MDR 1997, 782

VRS 1997, 362

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