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OLG Köln Beschluss vom 05.08.2009 - 16 Wx 84/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuerbestellung, Bestellungsvoraussetzungen, Sachverständigengutachten

 

Leitsatz (amtlich)

Die bloße Diagnose des Verdachts einer psychischen Erkrankung in einem Sachverständigengutachten rechtfertigt noch keine Betreuerbestellung.

 

Normenkette

BGB § 1896 Abs. 1; FGG § 68b Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 03.06.2009; Aktenzeichen 4 T 231/09)

AG Bonn (Aktenzeichen 38 XVII W 814)

 

Tenor

1. Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

2. Auf die weitere und sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 3.6.2009 - 4 T 231/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Rechtsmittel, die sich allein gegen den Beschluss des LG vom 3.6.2009 - 4 T 231/09 - (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 27.7.2006) richten, sind zulässig. In der Sache führen sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das LG, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.

Die vom LG bisher getroffenen Feststellungen vermögen die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen nicht zu rechtfertigen. Es bedarf weiterer gerichtlicher Ermittlungen nach § 12 FGG.

Aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. G. vom 17.4.2009 ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leidet und deswegen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 BGB). Dies wird von dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerde zu Recht gerügt.

Zwar hat die Sachverständige den Untersuchungsbefund, aus dem sie...

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