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OLG Köln Beschluss vom 05.07.2019 - 1 RBs 207/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der Neufassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) ist der Fahrzeughalter in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots.

 

Normenkette

StVO § 30 Abs. 3

 

Tenor

  • I.

    Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

  • II.

    Der angefochtene Beschluss wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bergheim zurückverwiesen.

 

Gründe

A.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen "fahrlässiger Anordnung bzw. Zulassung der verbotswidrigen Teilnahme eines LKWs an einem Feiertag am öffentlichen Straßenverkehr" zu der Geldbuße von 400,-- € verurteilt. Es hat zum Tatgeschehen die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

"Am 30.03.2018 (Karfreitag) befuhr Frau A mit dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen B unter anderem die C FR D. Dabei hatte sie Transportgut geladen, welches sie am 29.03.2018 von dem Verladebahnhof E in Empfang genommen hatte. In F wurde sie zum oben angegebenen Zeitpunkt auf der C fahrend angetroffen und kontrolliert. Bei der Strecke E-F handelt sich um eine Strecke weit über 200km. Frau A ist bei dem Speditionsunternehmen G B. V. angestellt, welche Halterin des LKW und dessen Geschäftsführer der Betroffene ist. (...) Gegen die Fahrerin wurde wegen desselben Sachverhaltes ein Bußgeld i.H.v. 120,00 EUR rechtskräftig festgesetzt."

Und im Rahmen der rechtlichen Bewertung heißt es:

"Durch den oben festgestellten Sachverhalt hat der Betroffene als Ge...

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