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OLG Köln Beschluss vom 04.07.2011 - 4 WF 126/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiges "Negatives-Feststellungsverfahren" im Gewaltschutz bei anderweits anhängigem Gewaltschutzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Gewaltschutzverfahren nach §§ 210 ff. FamFG ist ein negatives Feststellungsverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses jedenfalls dann unzulässig, wenn über den gleichen Sachverhalt bereits ein Gewaltschutzverfahren anhängig ist. Insoweit fehlt ein besonderes Feststellungsinteresse, da im Rahmen der Entscheidung über den "Leistungsantrag" im bereits anhängigen Gewaltschutzverfahren das Feststellungsbegehren mit entschieden wird. Der (früher gestellte) "Leistungsantrag" ist vorrangig.

 

Normenkette

FamFG §§ 210 ff.

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 01.06.2011; Aktenzeichen 33 F 102/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des AG - Familiengericht - Brühl vom 1.6.2011 - 33 F 102/11 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des AG Brühl hat in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114, 115 ZPO) den Antrag auf VKH-Bewilligung zurückgewiesen hat. Zur Begründung kann zunächst vollinhaltlich auf den angegriffenen Beschluss des AG und dessen Nichtabhilfebeschluss vom 17.6.2011 (Bl. 8 VKH-Heft) verwiesen werden. Auch der Senat ist der Auffassung, dass dem beabsichtigten negativen Feststellungsverfahren im Gewaltschutzverfahren das Rechtsschutzinteresse fehlt. Ähnlich wie im Zivilrechtsstreit ist auch ...

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